Am 22.06.1972 wurde der damaligen Gemeinde Tönisvorst das Recht zur Führung eines Wappens verliehen. Gleichzeitig wurde das Recht zur Führung einer Flagge verliehen.
Keine politische Nutzung
Sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in zahlreichen anderen Bundesländern kommt es immer wieder zu Diskussionen, wer dass jeweilige Stadtwappen, zu welchem Zweck nutzen darf. Es sollte auch im Rat der Stadt Tönisvorst ein breiter Konsens herrschen, dass vor allem Gruppierungen aus dem extremistischen Teilen unserer Gesellschaft eine Nutzung von politisch neutralen Hoheitszeichen in Tönisvorst untersagt werden sollte.
Besonders schützenswerte Hoheitszeichen
Nach Auffassung der GUT-Fraktion stellen sowohl das Stadtwappen als auch die Flagge ein Hoheitszeichen dar, welche einem besonderen Schutz bedürfen. Das aus Sicht der Fraktion geeignetste Mitte zum Schutz stellt eine Wappennutzungssatzung dar.
Hierin sollte unter anderem eindeutig geregelt sein,
- wer das Wappen und das Stadtlogo (oder ähnliche Abbildungen) nutzen darf,
- zu welchem Zweck das Wappen verwendet werden darf – eine Verwendung zu politischen Zwecken sollte komplett ausgeschlossen werden,
- welche Strafen bei fahrlässigem oder grobem Verstoß gegen die Satzung gelten.
Beispielhaft verweisen wir hier auf die „Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge“.
Neue Satzung noch in diesem Jahr beschliessen
Die GUT-Fraktion beantragt daher diesen Punkt bei nächster Gelegenheit in Hauptausschuss und Stadtrat zu diskutieren, mit dem Ziel, dass die Stadtverwaltung eine Satzung über die Nutzung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Stadtlogos aufstellt und dem Rat der Stadt Tönisvorst noch im Kalenderjahr 2021 zur Abstimmung vorlegt.